Im Regelfall weisen Gemarkungen nur einen Bodenrichtwert aus. Die Erfassung ist dementsprechend so aufgebaut, dass die Summe der Teilflächen aus den Angaben der Gemarkungen automatisch ermittelt werden.
Sollten zwei Bodenrichtwerte für eine Gemarkung vorhanden sein, ist in der Erfassung die betroffene Gemarkung zu beiden Teilflächen (mit der jeweiligen Größe) zu erfassen.
Somit entfällt die "händische" Ermittlung der Grund- und Bodenflächen und die anschließende Erfassung in den Gemarkungen mit entsprechender Aufteilung.
Sollte der seltene Fall eintreten, dass es mehr als zwei Bodenrichtwerte für eine Gemarkung gibt, beachten Sie bitte den Ausfüllhinweis der Finanzverwaltung:
Sofern die Flächen eines oder mehrerer Flurstücke der wirtschaftlichen Einheit ausnahmsweise in mehr als zwei unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen liegen, addieren Sie bitte die Fläche der dritten und weiteren Bodenrichtwertzonen zu einer der beiden Teilflächen. Bitte tragen Sie in diesem Fall zusätzlich die weiteren Flächen und Bodenrichtwerte bei den Ergänzende Angaben ein (z. B. „Das Grundstück liegt abweichend von den Eintragungen für die Gemarkungen in drei Bodenrichtwertzonen. Die Flächen verteilen sich wie folgt auf die unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen: 400 m² x 400 €/m², 150 m² x 350 €/m², 50 m² x 50 €/m²“).
Die Ergänzenden Angaben stehen Ihnen innerhalb der wirtschaftlichen Einheit über den Tab Zusätzl. Angaben zur Verfügung.